1. Allgemeines und Mitwirkung des Auftraggebers
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Grafik-Design-Leistungen zwischen der Designerin und dem Auftraggeber, auch oder gerade wenn kein gesonderter Vertrag besteht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AEB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die Designerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Designerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Designerin alle Unterlagen, die für die Erstellung der Design-Produkte und seiner Konzepte nötig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft die entsprechenden Inhalte wie Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Skizzen etc.
1.5 Der Auftraggeber übergibt der Unterlagen in der Form, wie mit der Designerin abgesprochen ist.
1.6 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Nutzung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberrechtsvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Alle Entwurfs- und Reinzeichnungen der Designerin sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. In einem solchen Fall gelten die entsprechenden Regelungen analog (BGH I ZR 115/04 – Layouts), d.h. die urheberrechtlichen Vorschriften gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Designerin insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder in Original noch als Reproduktion vom Auftraggeber oder Dritten verändert oder weitergegeben werden. Jede Nachahmung — auch von Teilen — ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung verpflichtet die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
2.4 Die Designerin überträgt dem Auftraggeber für den jeweils vereinbarten Nutzungsumfang die erforderlichen Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG) (schriftlich). Jede den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich, inhaltlich) hinausgehende Nutzung ist gesondert zu vergüten.
2.5 Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber nur einfache Nutzungsrechte. Jede weitere Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber der Designerin.
2.5 Eine unbefugte Verwertung der Entwürfe, Konzeptionen oder Reinzeichnungen oder Mitteilung an Dritte verpflichtet zur Zahlung einer Entschädigung an die Parteien ist unzulässig.
2.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.7 Nutzungsübertragungen (z.b. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und erfordern die Einwilligung der Designerin.
2.8 Es besteht ein stetes Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung zu.
2.9 Die Designerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Urheberrecht hinaus in angemessener Form auf sich hinzuweisen. Auf Nennung/Nennungsverzicht berechtigte die Designerin eine Vertragsstrafe von 100% der vereinbarten Vergütung, neben der üblichen Vergütung, zu fordern.
2.10 Änderungen und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Mitautorenrecht.
2.11 Die Designerin offenbart diesen ist grundsätzlich nicht Vertragsgegenstand. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe der offenen Dateien, so bedarf es einer gesonderten Vereinbarung und ist — zusätzlich zu der ohnehin zu zahlenden Vergütung — zu vergüten.
3. Vergütung
3.1 Entwurfs-, Reinzeichnungs- und Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet die Designerin eine angemessene Vergütung, zuzüglich ohne Abzug einwandfrei 7 Tagen. Eine Vergütung ist für die Leistung, dem vereinbarten Umfang des Auftrages mit der Designerin zu vereinbaren.
3.2 Werden die Angebote von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Erstellung von Entwürfen, ist nicht anzunehmen.
3.3 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Designerin berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
3.4 Sonderleistungen, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenabnehmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber entstehen und zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden dem Auftraggeber berechnet.
4. Sondervergütungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten der Designerin beinhalten, neben der Anfertigung von bis zu zwei (2) Korrekturen, die Überarbeitung der Entwürfe. Jeder weitere Entwurf bzw. Überarbeitungsschritt, der als Sonderleistung behandelt und nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie Satz, Litho, Umbruch sowie Herstellung von Reinzeichnungen für den Manifrupstdruck oder Druckbearbeitung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 Die Designerin ist nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Designerin eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Sofern nicht anders vereinbart, d.h. sofern im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr aus der Vertragsabschlüsse ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen und Kosten des Auftraggebers, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenabnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber entstehen und zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden dem Auftraggeber berechnet.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1 Die Fälligkeit ist bei Ablieferung des Werkes innerhalb von 7 Tagen fällig. Gesonderte Zahlungsfristen, wie etwa Ratenzahlung in zwei Monatsraten, erfordern eine schriftliche Genehmigung der Designerin, die vor Auftragsbegehren eingeholt werden muss.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelsprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
5.3 Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt, Herausgabe von Daten
6.1 Am Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechten eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechten übertragen.
6.2 Die in Erfüllung des Auftrags entstehenden Dateien und Daten verbleiben im Eigentum der Designerin. Die Designerin ist bereit, im Rahmen der Durchführung des Projektes Daten oder Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber eine Herausgabe derer, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.3 Hat die Designerin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designerin geändert werden.
6.4 Die Herstellung, Pflege und Aufbewahrung stehender Dateien und Daten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Eigenwerbung
7.1 Zur Korrekturlesung und der Designerin sind Bürstenabzüge vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung, ist die Designerin ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
7.3 Die Designerin ist berechtigt, alle in Erfüllung des Auftrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in geeigneten Medien zu veröffentlichen und auf das Tageswerk für den Kunden hinzuweisen.
8. Haftung
8.1 Die Designerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2 Die Designerin des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.3 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich gegenüber der Designerin zu erheben. Verspätet erhobene Beanstandungen sind mängelfrei abgenommen.
8.4 Die Designerin haftet für entstandene Schäden, z.b. an ihr überlassenen Vorlagen, Displays, Filmen und Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.5 Vor Beginn der Ausführung des Auftrages hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Nutzung des Auftrages, dass zur Nutzung erforderlichen Rechte und Lizenzen dem Auftraggeber vorliegen. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Nutzung berechtigt sein, so stellt der Auftraggeber die Designerin von allen Ansprüchen Dritter frei.
8.6 Die Designerin verzichtet auf lizensiertes Bildmaterial zu nutzen.
8.7 Beim Einsatz von durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bildmaterial die Designerin keine Haftung. Dies gilt auch für Qualitätswas einer Webseite. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann sie im Rahmen. Daten sind auftragsgebunden und werden nur zum vereinbarten Zweck verwendet nach Aufwand abzurechnen.
8.4 Die Designerin kann gegenüber dem Auftraggeber gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. Die Designerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9. Gestaltungsfreiheit und Verzögerung
9.1 Die Designerin des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Abweichungen, hat die Möglichkeit zu fragen. Die Designerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt davon unberührt.
10. Vertragsauflösung
10.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Designerin die vereinbarte Vergütung. Für tatsächlich noch nicht aufgewendete oder ersparte Aufwendungen, böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Produktionsübergabe, entspricht eine Schadensersatz von 75% des vereinbarten Vergütung nach Auftrag. 100% der vereinbarten Vergütung.
11. Widerrufsrecht
11.1 Der Auftraggeber kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (eMail oder Brief) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Beauftragung der Designerin.
Der Widerruf ist an zu richten an:
Andrea Muntaner Alomar-Schäfer
Hemmerder Dorfstr. 71a
59427 Unna
vercodesign@web.de
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Designerin, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) wird ausgeschlossen.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.